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1

08.12.2012, 00:17

Marketplace Rücksendung

Hallo!

Ich habe beim Amazon Marketplace ein Laufwerk neu und eingeschweißt verkauft.


Nun hat der Käufer einen Rücksendeauftrag gesendet. Grund: Defekt/Funktioniert nicht einwandfrei.

Ich habe ihm schon Hilfe angebote - muss ich die Ware als Privatverkäufer zurücknehmen?


Es wäre schon reichlich unwahrscheinlich, wenn das Teil jetzt kaputt ist...

Vielen Dank!

2

09.12.2012, 16:36

natürlich musst du es zurücknehmen, wenn es kaputt ist.

3

09.12.2012, 17:09

Es ist neu und OVP. Kann er dann nicht die Herstellergarantie in Anspruch nehmen, wenn er es wirklich nicht selber kaputt gemacht hat? (Beim Einbau?)

4

10.12.2012, 19:58

Nee, aber Du.

5

11.12.2012, 23:25

Problem gelöst, so wie ich gedacht und geholfen habe: Technische Probleme.


Vielen Dank für die konstruktiven Kommentare.

Zitat


Sehr geehrter Herr xx

Sie hatte Recht!
Bitte entschuldigen Sie die Umstände.


Grundsätzlich und unabhängig davon: Wenn jemand einen Artikel bei Ebay oder Marketplace als OVP (also mit Rechnung) von einem Privatverkäufer kauft,
"kauft" er damit nicht auch das Risiko, dass die ungeöffnete Ware defekt ist und dass er wohlmöglich selber die Garantie beim Hersteller in Anspruch nehmen muss?

Vielleicht kann ja mal jemand mit mehr als nur einem kurzen Satz à la "aber Du" antworten und hat klare Fakten oder einen Link parat.
Lieben Dank!

6

12.12.2012, 14:07

Ich empfehle die AGBs von Amazon, die Du als Privatverkäufer akzeptiert hast, mal genauer zu lesen. Dort steht, grob zusammengefasst, dass wenn ein Artikel im wesentlichen Teilen vom beschriebenen Zustand abweicht (also z.B. defekt ist oder gebraucht statt OVP, andere Farbe etc.), der Käufer von der A-bis-z-Garantie Gebrauch machen kann. Dann bist du auch als Privatverkäufer in der Pflicht im Sinne von Rücknahme etc. Im Zweifelsfall belastet oder sperrt dir Amazon sonst einfach das Nutzer-Konto.
Irgendwelche 14-Tage-Rückgaberecht-Fernabsatzgesetz-Dinge gelten für Privatverkäufer nicht, wenn sie 1. dies deutlich ausgeschlossen haben und 2. nicht doch ein gewerblicher Handel vorliegt.

7

12.12.2012, 19:57

Danke dir!

Zum Fernabsatzgesetz bei Ebay/Marketplace: Da spuckt ja Google immer widersprüchliche Dinge aus. Wie schließt man das Rückgaberecht als Privatverkäufer korrekt aus?

8

13.12.2012, 10:37

Interessantes Thema, habe mich eben mal schlau gemacht, weil ich ja in absehbarer Zeit auch mal wieder etwas verkaufen könnte.
Habe folgenden, sehr erhellenden Link gefunden: http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrle…rkauf-ebay.html

Zusammenfassung (wenn ich's richtig verstehe): Als Privatverkäufer bist Du immer in der Mängelhaftung (insbesondere bei Arglist und Vorsatz). Du kannst die Mängelhaftung 3-5 Mal mittels AGBs bei Neuwaren verkürzen, schützt aber nicht davor, dass die Beschreibung stimmen muss, sonst unwirksam. Danach sowieso unwirksam, weil gewerblich (DANGER!)

Heißt also: Immer reinschreiben "Privatverkauf" und so aufrichtig wie möglich den Zustand des Artikels beschreiben. Dann kann einem keiner etwas. Findet der Käufer einen nicht-angezeigten Mangel, ist man in der Pflicht: "

Zitat

Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle gesetzlichen Mängelansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt der Verkäufer haftet auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. Er haftet somit auch, wenn er den Mangel nicht kennt oder er die Sache eines Dritten weiterverkauft.