Interessantes Thema, habe mich eben mal schlau gemacht, weil ich ja in absehbarer Zeit auch mal wieder etwas verkaufen könnte.
Habe folgenden, sehr erhellenden Link gefunden:
http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrle…rkauf-ebay.html
Zusammenfassung (wenn ich's richtig verstehe): Als Privatverkäufer bist Du immer in der Mängelhaftung (insbesondere bei Arglist und Vorsatz). Du kannst die Mängelhaftung 3-5 Mal mittels AGBs bei Neuwaren verkürzen, schützt aber nicht davor, dass die Beschreibung stimmen muss, sonst unwirksam. Danach sowieso unwirksam, weil gewerblich (DANGER!)
Heißt also: Immer reinschreiben "Privatverkauf" und so aufrichtig wie möglich den Zustand des Artikels beschreiben. Dann kann einem keiner etwas. Findet der Käufer einen nicht-angezeigten Mangel, ist man in der Pflicht: "
Bis auf den Schadensersatzanspruch sind alle gesetzlichen Mängelansprüche verschuldensunabhängig. Das heißt der Verkäufer haftet auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung auch, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat. Er haftet somit auch, wenn er den Mangel nicht kennt oder er die Sache eines Dritten weiterverkauft.