Kann eigentlich mal jemand genau sagen wieviel Hartz 4 ist und was man davon bezahlen muss? Ich finde diese Regelungen total undurchsichtig (Wohnung mit drin, aber Heizung nicht? Pauschalheizgeld was man dann anders nutzen kann?). Würde das gerne mal wirklich mit meinem Studentenleben vergleichen.
@1. Wenn man BAföG bekommt, dann können die Eltern normalerweise auch nicht viel helfen - sonst hätte man ja kein BAföG bekommen.
hat schon nach 1930 funktioniert . Aber mal gucken.Aus aktuellem Anlass: Wir haben jetzt bei unserem Nachbarland mal die Gelegenheit die Beschluesse der sozialistischen Regierung aus naechster Naehe zu erleben und dann in den naechsten Jahren zu bewerten. Sollte ja ganz nach eurem Geschmack sein.
Handelsblatt: Frankreich beschliesst Sonderabgabe fuer Reiche
Zitat
Original von -=)GWC(RaMsEs
von 50k könnte ich in münchen nicht mehr leben.
Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »E_Mielke« (02.08.2012, 13:15)
wenn man Menschen die sich nachweislich gegen folgende Dinge stellen:Nötigung,Erpressung,Versklavung;Arbeitszwang(nicht freier Berufswahl),Diskriminierung,
Verletzlichkeit der wohnung,Freizügigkeit im Bundesgebiet verbietet [...?] auf Null-Leistungen sanktionieren kann, steht dies kaum im Einklang mit dem Urteil.Der Gesetzgeber verhält sich somit verfassungswidrig.
@ worf zitat:Aber würde man mehr Leistungen pauschalisieren, würde man auch die Klagewelle eindämmen.
so ein Quark..Hartz4 ist in D komplett (ausser Ost-West)pauschal gleich..einzige Unterschiede gibt es für die KdU..dies ist natürlich regional bedingt und auch in Ordnung. Die Klagewellen entstehen vielmehr durch den Ermessens u.Willkürspielraum der Sachbearbeiter!!!
bzw. durch die verfassungswidrigen Sanktionen! ....bzw. durch zusätzlich vereinbarten(erzwungenen) verfassungswidrigen Eingliederungsvereinbarungen !!!
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »E_Mielke« (02.08.2012, 16:23)
Zitat
Urteil
3. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für die nach § 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 folgende Sozialgesetzbuch Zweites Buch erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist.
ich benutze dann verfassungswidrig,wenn ich es für richtig halte(weil ich die verfassung gelesen habe)(da gibt es in einigen dingen keinen meinungsspielraum)(selbst wenn du oder ein furz-sozialgericht dies anders sieht)
im übrigen bist auf das ,,alternativlos,, von seite 2 null eingegangen
ich kann auch zitieren wie ich möchte !
Du interpretierst das Urteil recht einseitig, es gab schon Urteile über die von dir angesprochenen Sanktionen, welche das BVerfG immer noch als grundgesetzkonform betrachtet, d.h. speziell nicht verfassungswidrig.
Dieser Beitrag wurde bereits 6 mal editiert, zuletzt von »E_Mielke« (02.08.2012, 19:21)