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29.03.2012, 00:28

Mieterhöhung - Sonderkündigungsrecht

Servus,

Ich habe eine Mieterhöhung erhalten (Anpassung an orstübliche Mieten, +14 %) und wollte sowieso kündigen.

Offenbar habe ich durch die Mieterhöhung ja nun auch ein Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB:

Zitat


(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

http://dejure.org/gesetze/BGB/561.html

Ich würde gerne zum 01. Mai raus, laut diesem Text wäre der Vertrag allerdings erst zum 31.05. beendet. Daher müsste ein Nachmieter gefunden werden.

Heute erzählt mir die Dame allerdings, dass ich nach Mieterhöhung trotzdem erst zum 30.06. (3 - Monate Frist) heraus kann (sofern kein Nachmieter gefunden wird) und ich nur bis dahin nicht die erhöhte Miete zahlen muss.

Jetzt frage ich mich, was die Frau da aus dem § interpretiert. M.E. müsste es doch der 30.05. sein, wenn ich am 28.03.2012 aufgrund der Mieterhöhung gekündigt habe. Der Bescheid zur Miterhöhung kam übrigens am 13. Februar an, de facto wäre ich auch in der 2 - Monats Frist.


Besten Dank!

CoK_a_cola

Erleuchteter

Beiträge: 4 016

Wohnort: Arnsberg

Beruf: Immobilienkaufmann

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29.03.2012, 10:17

du hast ein sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei monaten mit zwei monaten frist.

mieterhöhungsverlangen kommt am 13.02.2012, mieterhöhung zum 01.06.2012. jetzt hast du bis zum 30.04.2012 zeit deine wohnung mit einer frist von "nur" zwei monaten also zum 30.06.2012 zu kündigen.

kündigst du bereits am 31.03.2012 müsstest du gemäß §561 BGB zum 31.05.2012 raus kommen. du hast recht, steht so eindeutig im gesetz.

4

29.03.2012, 17:07

Achtung! Du kannst nach § 561 BGB frühestens zum 31.07. kündigen!!!

§ 561 BGB ist hier nicht unbedingt so zu lesen, wie man es zunächst tun würde!

Ich hab das Ganze mal in 2 verschiedenen Kommentaren nachgeschlagen und noch ein paar anderweitige Infos eingeholt:

§ 561 BGB enthält 2 Fristen: eine Überlegungs- und eine Kündigungsfrist. Nach der herrschenden Meinung ist für den Fristbeginn der Kündigungsfrist NICHT die Abgabe deiner Kündigung ausschlaggebend, sondern der Ablauf der Überlegungsfrist! D.h. wenn du die Mieterhöhung Mitte März bekommen hast, dann endet die Überlegungsfrist am 31.05 und damit kannst du dann frühestens zum 31.07. kündigen!!!

Die Regelung des § 561 BGB ist eigentlich für Zeitmietverträge gedacht um früher aus dem Vertrag rauszukommen. Auf unbefritete Mietverträge macht eine Anwendung keinen Sinn, da man hier mit der ordentlichen Kündigung deutlich besser wegkommt. Sprich hier könntest du morgen noch ordentlich mit der gesetzlichen 3-Monats-Frist zum 30.06. kündigen.

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29.03.2012, 17:53

Achso als kleiner Nachtrag vielleicht noch:

Ich selbst sehe das Ganze im Grunde nach wie Cola. Ich bin auch der persönlichen Meinung, dass der § bezüglich der Fristen so zu lesen ist, dass du nach Kündigung nur eine 2-Monatsfrist hast. Ansonsten würde dich der § 561 nur in deinen Mieterrechten beschneiden. Also entweder bleibst du einen Monat länger als es nach der ordentlichen Kündigungsfrist der Fall wäre, oder du zahlst für die restmonate die erhöhte Miete... Das passt imo nicht in unser Mietrecht. Mein Ausbilder (ein Rechtsanwalt^^) sieht das übrigens genauso.

Aber wie gesagt die "herrschende Meinung" liest § 561 BGB etwas anders. ?( Ich schau mal, ob ich vielleicht noch Rechtsprechung zu dem Thema finde.

6

29.03.2012, 18:18

Zitat

so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen


wie kann man das denn so dämlich auslegen, das ist doch völlig klar formuliert. Dazwischen kommt nur noch eine Zeitbegrenzung.