Zitat
Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Aragorn« (18.12.2007, 22:09)
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Original von Aragorn
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Artikel 21
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 38
(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
Quelle: http://dejure.org/gesetze/GG
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Original von Aragorn
Naja einer ist doch schonmal, dass die Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Wenn sie im Parlament sitzen, hat sie das Volk dazu legitimiert aufgrund ihres Wahlprogramms etc. Verhält sich dann ein Abgeordneter nicht im Sinne der Partei und setzt sich über die Fraktionsdisziplin hinweg (dh. stimmt gegen anders als die eigene Partei ab) verhält er sich nicht im Sinne des Volkes.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »kesselchen« (19.12.2007, 12:14)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »seth« (19.12.2007, 20:39)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »AtroX_Worf« (19.12.2007, 22:30)
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Original von KG_Iobates
Zeigt doch nur wieder wieso die juristsiche Ausbildung für solche Fragen ungeeignet ist.... Ob der Widerspruch jetzt rechtlich besteht oder nicht ist wurscht, praktisch besteht er ganz eindeutig und ist sicher über die Zeit gesehen eines der meist diskutierten Themen dieser Republik.
Insofern -> Eigentor Worf!