also ich hab strafrecht schon etwas hinter mir, aber:
ein Versuch ist es nur, wenn
a) Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes (hier nicht gegeben, er nötigt ihn sehr wohl, wen, ist mal zweitrangig)
b) voller tatentschluss - vorhanden
c) ausführungshandlung bzw. ausführungsnahe handlung - er bricht ihm sogar den Finger => Vollendung
d) tauglichkeitsproblematik - nicht gegeben
hm, schuldausschließungsgrund möglicherweise irrtum über einen entschuldigenden Sachverhalt, nicht gegeben, da niemals rechtmäßigkeit der Handlung
also imo handelt es sich hier um keinen Versuch.
eig. Irrtum über das Tatobjekt, da aber das Opfer ein "Gleichartiges Tatobjekt" ist (auch Mensch) => kein Tatbildirrtum, auch kein Versuch.
aber schreib sicherheitshalber, was du denkst, wie gesagt, österr. Recht und schon etwas her