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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Partizan_ch« (22.11.2004, 23:10)
Zitat
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Zitat
Original von _Wanderer_Life
es wurde sicherlich die komplette forderung verkauft und nicht der vertrag
sprich die offenen beiträge die damals eingezogen wurden und nun die beiträge aus der restlaufzeit bis zum nächstmöglichen kündigungszeitpunkt
Zitat
Original von WW|VisioN
also wenn ihr nicht darüber informiert wurdet, dass sich der besitzter des fitnessstudio geändert hat,
würde ich einfach mal davon ausgehen das der vertrag, nichtig ist.
aber wie gesagt, vorrausgesetzt dein bruder hat kein schreiben bekommen das irgendwas in der form andeutet.
hab mal kurz in bgb nachgeschaut:
bin mir nicht 100% sicher aber:
§313 Anpassung & Beendigung von Verträgen
Zitat
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
wie gesagt das setzt aber das oben genannte vorraus.
kann dir mittwoch abend mehr sagen wenn es bis dahin noch reicht^^.
Zitat
wird nur bei ganz bestimmten Fallgruppen angewendet
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »WW|VisioN« (23.11.2004, 19:19)