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Original von toblu
im grunde machst dus so, wie von lizzard beschrieben
damit es möglichst übersichtlich wird, schlage ich aber folgenden aufbau vor:
A. der schlag
1) totschlag (durch aktives tun)
2) fahrlässige tötung
3) körperverletzung mit todesfolge
4) gefährliche körperverletzung
B. das weggehen
1) totschlag (durch unterlassen ; garantenstellung durch ingerenz)
2) fahrlässige tötung
C. konkurrenzen
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Original von b0ng0
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Original von toblu
im grunde machst dus so, wie von lizzard beschrieben
damit es möglichst übersichtlich wird, schlage ich aber folgenden aufbau vor:
A. der schlag
1) totschlag (durch aktives tun)
2) fahrlässige tötung
3) körperverletzung mit todesfolge
4) gefährliche körperverletzung
B. das weggehen
1) totschlag (durch unterlassen ; garantenstellung durch ingerenz)
2) fahrlässige tötung
C. konkurrenzen
Wenn ich danach vorgehe, würde ich beim Schlag - erst den aktiven Totschlag verneinen, die Körperverletzung mit Todesfolge bejahen
und schließlich beim weggehen - den Totschlag durch unterlassen bejahen.
Geht das? Also kann ich sowohl LV mit Todesfolge, als auch Totschlag durch Unterlassen bejahen und dann unter C Konkurrenzen daraufhinweisen?
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Original von b0ng0
Wenn ich danach vorgehe, würde ich beim Schlag - erst den aktiven Totschlag verneinen, die Körperverletzung mit Todesfolge bejahen
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Original von b0ng0
und schließlich beim weggehen - den Totschlag durch unterlassen bejahen.
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Original von kOa_LiZZarD
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Original von b0ng0
Wenn ich danach vorgehe, würde ich beim Schlag - erst den aktiven Totschlag verneinen, die Körperverletzung mit Todesfolge bejahen
Sehe ich auch so - mangels Vorsatz jedenfalls kein aktiver Totschlag. Zumindest solange der Sachverhalt dazu keine Angaben macht, dass in den Augen des A sein Schlag für B lebensgefährlich sein könnte.
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Original von b0ng0
und schließlich beim weggehen - den Totschlag durch unterlassen bejahen.
Da bin ich mir spontan nicht ganz sicher.
1. Die Garantenstellung aus Ingerenz ist zu bejahen.
2. Aber wie sieht es aus mit der Kausalität der Unterlassungshandlung zum eingetretenen Erfolg? ==> "Kausal, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der tatbestandliche Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele." --- Hier wäre der B auch dann gestorben, wenn A gehandelt hätte. Müsste aber genau nachschauen, wie sich das ganze auswirkt.
3. Du hast geschrieben, A sieht es nicht als seine "Pflicht" dem B zu helfen. Hier könntest du noch nen Tatbestandsirrtum anprüfen. Soweit ich weiß, wir das aber sehr streng ausgelegt, wobei A hätte wissen müssen, dass er den B nicht einfach blutüberströmt liegen lassen kann, erst recht, wenn für ihn ersichtlich ist, dass B sterben könnte.
=> von daher kann es gut sein, dass ein Totschlag durch unterlassen mangels Kausalität entfällt.
Dann hättest du nur noch die Körperverletzung mit Todesfolge. imo musst du dann aber noch zusätzlich "unterlassene Hilfeleistung - § 323c" prüfen und bejahen. Ich denke mal, dass es darauf hinauslaufen wird.
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Original von b0ng0
Danke dir, hab in ner Musterlösung von nem Prof zu nem fast identischen Fall gelesen, dass da fahrlässige Tötung statt KV mit Todesfolge geprüft. wird kannst du dir erklären warum? (vielleicht mangels Vorsatz, er wollte ihn nur schwer verletzen, nicht aber töten).
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Original von kOa_Master
a) nap ist schwul, er meinte "heiss". als zürcher würde das sinn machen
b) er benützt slang. durchaus möglich, juristen haben eh eine merkwürdige art sich zu artikulieren
c) er meint etwas völlig anderes, es kam einfach falsch raus!
