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ZXK_Nimo

Fortgeschrittener

  • »ZXK_Nimo« ist der Autor dieses Themas

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1

16.01.2006, 17:42

Rechtsfrage : Stille Gesellschaft

Da hier ja so viele Rechtgenies rumrennen habe ich auch mal eine kleine Frage :)

Ich habe heute von einem Bekannten das Angebot bekommen bei seinem Geschäft (welches er demnächst eröffnen will) als Stiller Gesellschafter beizutreten. Ich hab das zwar irgendwann schon mal auf der Uni gemacht ( Gesellschaftsrecht und Co ) und kenn auch die groben Einzelheiten, aber ein paar Fragen bleiben halt immer offen bzw unklar



1)
Wenn ich mit 4000 € beitrete ( das wären 20% von dem Kapital das er insgesamt benötigt), wie hoch sollte da in etwa die Gewinnbeteiligung sein? ( Ich dachte da an etwa 10 %, ist das realistisch ? Zuviel ? zu wenig?)


2)
Angenommen er geht pleite, dann ist hafte ich ja nur bis zum eingesetzten Vermögen? D.h. im schlimmsten Fall sind nur die 4000 € weg, auch wenn er selbst ( bzw das Unternehmen) 1.000.000.000 € Schulden macht?


und 3)
Gibt ja eine typische und eine a-typische Stille Gesellschaft. Bei der typischen bin ich nur gewinnbeteiligt ( bzw bis zu 4000 € Verlustbeteiligt).
Bei der atypischen bin ich aber auch an Liqidation, Vermögenszuwachs, d.h. inkl. stiller Reserven usw beteiligt.
Was heisst das genau? Wenn sein Unternehmen von den 20.000 € die es am Anfang wert wären auf 200.000€ anwächst, würde ich dann im Falle einer Auflösung 20.000 bekommen?
Falls dem so ist, wäre atypisch die bessere Wahl oder gibts da nen Hacken? zB auch höhere Verlustbeteiligung usw?

4)
Wie lange ist die grundsätzliche Laufzeit ? Ewig? 1 Jahr? bis ich kündige oder er mich ausbezahlt?


Wäre toll wen mir hier jemand helfen könnte. Zur Info : Ich bin Österreicher, aber ich denke das BGB und ABGB sind sich in dem Gebiet ja ziemlich ähnlich.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »ZXK_Nimo« (16.01.2006, 17:47)


2

16.01.2006, 17:52

Bin kein Rechtsgenie, aber so weit ich weis, haftet der Gesellschafter nur in der hoehe seiner Einlage.

4

16.01.2006, 18:07

ja, die Haftung der stillen geselschafter ist IMMER auf die einlage beschränkt (der große vorteil der st. ges. neben der beteiligung ohne pflicht zur mitarbeit)

wieviel du kriegst hängt ganz davon ab, was im gesellschaftsvertrag steht :S die häufigste vereinbarung besteht in einer angemessenen verzinsung deiner einlage und einer bestimmten beteiligung am gewinn (bzw. am verlust). realistische zinssätze dafür wären zB 9% verzinsung der einlage und 5% gewinnbeteiligung (vollkommen variable, das waren jetzt einfach mal realistische hausnummern)

ich rechne dir das mal vor
"ZXK_Nimo ist als echter stiller gesellschafter mit einer Einlage von € 4.000,- am Einzelunternehmen xyz beteiligt. Der Bilanzgewinn beträgt € 200.000,-. Der gesellschaftsvertrag gibt 9% verzinsung der einlage und 5% gewinnbeteiligung an.

Bilanzgewinn...€ 200.000,-

Gewinnanteil... 9% von € 4.000,- = 360,-
... 5% von € 200.000,- = 10.000,-
Summe = € 10.360,-

der wert steht dann im GuV posten in der bilanz. das sag ich deswegen, weil noch 25% KESt wegkommen (fällt bei echten stillen gesellschaftern beim gewinnanteil an).

abzüglich der 25% KESt beträgt dann dein persönlicher Gewinnanteil € 7.770,- (der betrag ist mit abzug der KESt endbesteuert)

und soviel ich weiß (is auch schon länger her^^) sind unechte (atypische) stille ges. eher unüblich - drum frag mich diesbezüglich nicht.

PS: bin auch österreicher, daher sollte das so passen. (angaben ohne gewäht, lass das ganze noch von jemandem absegnen, der mehr als nur schulwissen diesbezüglich verfügt ^^)

5

16.01.2006, 20:19

Die beschränkte Haftung tritt aber erst ab Eintrag ins Handelsregister ein soweit ich weiß. Vorher haftet man wie jeder andere Gesellschafter auch...

6

16.01.2006, 20:47

weiß ned wie das in deutschland ist, aber der stille ges. scheint in österreich nirgends nach außen hin auf. er is auch ned im firmenbuch vermerkt (nehm an, dass is das deutsche handelsregister kA)

und außerdem ist es ja unlogisch, wenn man als stiller ges. unbeschränkt und solidarisch haftet (wo ein stiller ges. ja absolut kein mitarbeits-, mitbestimmungs-, kontrollrecht hat).

ZXK_Nimo

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7

16.01.2006, 22:16

So, erst mal danke für die Antworten :)
Das reicht mir mal aus, gibt zwar immer noch 1000 kleine Fragen, aber das würde wohl den Rahmen hier sprengen :)

edit: Um mal Columbo zu zitieren: eine kleine Frage hätt ich noch ^^

Muss die Gewinnbeteiligung zwingen an die Bilanz ( d.h. jeweils am Ende des Geschäftsjahres) geknüpft sein, oder kann das im Gesellschaftsvertrag anders gestaltet werden ( zB monatlich? )

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ZXK_Nimo« (16.01.2006, 22:21)


8

16.01.2006, 22:23

Zitat

Original von CF_Ragnarok
weiß ned wie das in deutschland ist, aber der stille ges. scheint in österreich nirgends nach außen hin auf. er is auch ned im firmenbuch vermerkt (nehm an, dass is das deutsche handelsregister kA)

und außerdem ist es ja unlogisch, wenn man als stiller ges. unbeschränkt und solidarisch haftet (wo ein stiller ges. ja absolut kein mitarbeits-, mitbestimmungs-, kontrollrecht hat).


Naja, ich nehm mal an, dass mit stillen Gesellschafter der Komplementär in der KG gemeint ist und solang der nicht als als Komplementär im Handelsregister eingetragen ist gilt er nach außen hin als voller Gesellschafter. Soll wohl vorbeugen, dass sich volle Gesellschafter nach Konkurs als Komplementäre ausgeben. Ähnlich verhält es sich mit AG und GmbH die vor Eintragung wie eine Personengesellschaft behandelt werden.

Kann sein, dass ich vllt. nicht Recht habe... nehm ja auch nur das aus der Schule mit. ;)


Edit: Ah, ich seh grad, dass eine stille Gesellschaft eine GbR ist.... dann lieg ich wohl falsch mit meiner KG. ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Kurver« (16.01.2006, 22:25)


9

16.01.2006, 22:44

rofl, wasn Zufall, grad heute eine Arbeit über die stille Gesellschaft und das Eigenkapitalersatzrecht abgegeben... ich hab nur wenig Zeit, mal grob zu deinen Fragen (alles nach österreichischem Recht)

Du willst dich nur mit 4000€ beteiligen? Klingt mir recht wenig, da unser Prof. meinte eine Stille gesellschaft rechne sich erst so richtig ab 150.000€ Gesamtvermögen... naja, egal, kenn mich da nicht so aus.

Haftung: nur bis zur Einlage (Ausnahme: Nachschusspflicht wird im Gesellschaftsvertrag vereinbart), jedoch sollte noch beachtet werden, dass Gewinne/Verluste auf einem separatem Konto(wo auch die Einlage ist) zugewiesen werden. Durch das zuweisen kann dein Konto auch negativ werden, und falls in den Jahren danach wieder Gewinn geschrieben wird, kannst du den nicht sofort entnehmen sondern musst zuerst deine Verlustanteile wieder "auffüllen".

atypisch ist eine Gesellschaft, wenn du auch schuldrechtlich am Gesellschaftsvermögen beteiligt bist (Mitunternehmer quasi) und/oder geschäftsführungsbefugt bist.

mit dieser Stellung ändert sich die Qualifizierung deiner Einlage von Fremd- in Eigenkapital, d.h. du kannst im Falle eines Konkurses grob gesagt keinen Anspruch auf Auszahlung deiner Einlage. ist ein wenig komplizierter, will jetzt dazu nicht viel schreiben.

Laufzeit der stillen richtet sich nach Vertrag, mögliche Auflösungsgründe wären z.b. zeitablauf bei Fristsetzung im Vertrag, Auflösungsbeschluss der stG von dir und dem Geschäftsinhaber, Tod des Geschäftsinhabers. Wenn Konkurs eröffnet wird kommt es zu einer zwingenden Auflösung.
wenn es eine unbefristete ist kannst du natürlich auch kündigen, wegen wichtigem Grund ist auch ne außerordentliche Kündigung möglich, usw usf.

aja, unbedingt Gewinnbeteiligung/Verlustbeteiligung im Vertrag regeln, da dir gesetzlich nur ein angemessener Anteil am Gewinn/Verlust zusteht. es ist auch möglich die Verlustbeteiligung gesellschaftsvertraglich auszuschließen.

so, muss weg, vielleicht übermorgen oder so, falls du noch genauere Fragen hast
aja: alles ohne Gewähr! überprüf es zur Sicherheit noch 2 mal, das ganze hab ich einfach zu schnell runtergetippt, dass da nicht irgendwo ein Fehler sein könnte. hf noch!

edit: weil ich grad noch den Thread überflogen hab: die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft, d.h. sie tritt nach außen nicht in Erscheinung. kann also nicht im Firmenbuch eingetragen werden, weil ich da irgndwas gelesen hab von wegen Haftung nur bei Eintragung im FB... blödsinn; nur der Geschäftsinhaber muss Minderkaufmanneigenschaft haben, so bin weg.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »D9G_Neo« (16.01.2006, 22:48)


10

16.01.2006, 22:46

also wenn es eine GbR ist, ist er "offiziell" nicht vorhanden, da braucht man halt einen sauber ausgearbeiteten und rechtlich einwandfreuen gesellschaftsvertrag


bei eine rKG ist man "offiziell" als Kommanditist dabei und die Regelungen sind vom gesetzt her schon eindeutiger und klarer


im prinzip könnt ihr nen Vertrag aufsetzen und reinschreiben was ihr wollt und das ganze von einem Notar bestätigen lassen...

sinnvoller wäre halt eine KG oder gar eine GmbH % Co KG falls keienr persönlich haften möchte, der Gründungsaufwand ist aber recht hoch und kostet wohl auch viel Geld (anwälte, Notar usw)

11

16.01.2006, 22:49

und es ist auch keine GesbR, es gibt zwar abgrenzungsproblematik, aber GesbR tritt normalerweise nach außen auf; gibt zwar auch eine reine Innengesellschaft bei der GesbR jedoch ist dort das Gesellschaftsvermögen gemeinsam und auch die Geschäftsführung gemeinsam.

12

17.01.2006, 10:35

in solchen fällen kann ich nur zur consultierung eines anwaltes raten - letztendlich läuft*s doch wohl auf die schriftliche fixierung eines vertrages hinaus - und "halbwissen"=nichtwissen ;)

13

17.01.2006, 13:10

@Neo: Habs mal kurz überflogen, ist im deutschen Recht genauso, auch die von die genannten Besonderheiten.

Man sollte darauf achten, daß es im Gesellschaftsvertrag keine atpyischen Regelungen betreffend irgendwelcher Nachschußpflichten, der Gewinnthesaurierung etc. gibt.

Du hast eingeschränktere Kontroll- und Informationsrechte, was ja auch der Sinn der Sache ist. Du bist im Prinzip nur passiv am Unternehmen in Höhe deiner Einlage beteiligt und bekommt dafür einen "angemessen" (zu spezifizierenden!!) Gewinnanteil.

Ich würde mich auch für die Ausstiegsmöglichkeiten interessieren (sprich darfst du es weiterverkaufen, zurückgeben mit welchen Fristen etc.).

14

17.01.2006, 16:12

hab mir wohl gedacht, dass es im deutschen Recht gleich sein wird, schließlich haben wir es ja praktisch von euch :)

15

17.01.2006, 18:06

Ihr hattet sogar ne gute zeitlang implizit die Deutsche Mark als Wähung. Eure Zentralbank hatte eine eigenständige Geldpolitik aufgegeben und hatte sich 1:1 an Frankfurt gekoppelt. Aber natürlich nur implizit, also ohne harte Umtauschgarantie - und deswegen hat es auch funktioniert (wie bei der Bindung des Gulden an die D-Mark auch).