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Wer Anlass zum Verdacht gibt, den Konsum von Cannabis und das Führen eines Fahrzeugs nicht strikt zu trennen, muss in Deutschland mit Entzug des Führerscheins rechnen und zwar auch dann, wenn er ohne erkennbare Rauschwirkung fährt. Die Argumentation beruht auf Expertenmeinungen, nicht aber auf Studien. Bislang gab es weltweit nur eine einzige Studie über den Einfluss von THC auf das Autofahren, die nicht im Labor, sondern im Verkehr durchgeführt wurde. Sie wurde 1993 von der nationalen US-Verkehrsbehörde bei der Uni Maastricht in Auftrag gegeben. Sie ergab, dass sich mäßiger THC-Einfluss auf das Fahrverhalten positiv auswirkt, da sich die Fahrer defensiver verhalten. Sie kam allerdings sofort unter Verschluss.
Drei Jahre lang wurden in Zusammenarbeit zwischen der Universität Adelaide und dem australischen Verkehrsministerium Autounfälle mit Schwerverletzten und Toten auf den Zusammenhang mit Drogeneinwirkung ausgewertet. Dabei wurde Nüchternheit mit dem Faktor 1 belegt - während ein Blutalkoholgehalt von 0,6 bis 1,0 Promille die Unfallgefahr um das 4,2-fache erhöht, wurde festgestellt, dass Fahren unter THC-Einfluss nur den Faktor 0,6 hatte. Studien der University of Michigan und im Auftrag des britischen Transportministeriums kamen zu ähnlichen Ergebnissen.
Die bisherige Praxis der Verkehrsbehörden, Führerscheininhabern, die bei einer Personenkontrolle mit Cannabis-Produkten erwischt wurden, obwohl sie gar kein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt hatten, ein Drogenscreening anzuordnen, wurde am 1. August 2002 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 21. Dezember 2004 die sogenannte "Nullwertgrenze" (für den zulässigen THC-Anteil im Blut eines Kraftfahrers) bei der Auslegung des § 24a Abs.2 StVG für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber ist beim Erlaß des StVG davon ausgegangen, dass die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln auch der Wirkungsdauer entspricht. Diese Ansicht ist durch den technischen Fortschritt überholt worden, da die Nachweisdauer von THC im Blut inzwischen bis zu mehreren Tagen bzw. sogar Wochen betragen kann. Eine (mögliche) Wirkung ist nach Ansicht der Wissenschaft aber erst ab eine Konzentration von 1 ng/ml denkbar. Da die Auslegung des §24a StVG verfassungskonform erfolgen muss, ist davon auszugehen, dass in Zukunft Gerichte nur noch bei einer über 1 ng/ml liegenden THC-Konzentration im Blut verurteilen werden. Damit gibt es in Deutschland zum ersten Mal so etwas wie eine "Promille-Grenze" für Kiffer.
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Original von Hummi
rofl ich bin auch gefährdet
Na so ein SChwachsinn
€dit:
lol jetzt hab ich bei der Frage "haben sie jmd verletzt oder sind verletzt worden" auf "Nein" geklickt
Schon bin ich nicht mehr gefährdet
"verletzt" kann man das nämlich nicht nennen, wenn man sich den Kopf stößt
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »myabba|abra« (07.02.2005, 10:10)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »HuSTLeR« (08.02.2005, 18:06)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SenF_Rey_Erizo« (09.02.2005, 16:24)
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Original von DoC_Eisbaer
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Original von SenF_EsoX
Sie haben bereits ein Alkoholproblem!!!
juchu ein grund mehr zu kiffen^^
Genau, macht ja zum glück nicht blöd!
[URL=http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,340652,00.html]cannabis[/URL]
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Original von OLV_TRuNKs_
Alki biste wenn du morgens schon das Verlangen hast Alkohol zu trinken, so einfach is das ^^