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nC_Des

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1

Tuesday, November 13th 2012, 5:05pm

Händler kommt Kaufvertrag nicht nach

Was mache ich, wenn ich einen Händler habe, der dem Kaufvertrag nicht nachkommt?

Konkrete Situation: Ich bestelle etwas im Internet für einen guten Preis (15-20% günstiger als bei anderen Händlern) (juristisch: Ich gebe ein Kaufangebot ab), der Händler liefert und bucht das Geld vom Konto ab. Mit dieser Lieferung kommt meiner Meinung nach ein Kaufvertrag zustande, wenn ich nicht widerrufe.

Problem: Das Gerät ist zum Teil defekt, kann aber theoretisch vom Händler repariert werden. Ich kann mit Hilfe der Hotline des Händlers den Mangel temporär überbrücken und teste das Gerät. Nach dem test entschließe mich dazu, dass ich das Gerät behalten will. Ich mache also eine Reklamation fertig und wünsche eine Reperatur des Gerätes. Meine Ware kommt beim Händler an und ist seit dem offiziell "verschwunden".

Nun will der Händler den Kaufvertrag rückgängig machen, ich aber nicht. Ich habe dies dem Händler bereits mitgeteilt, er antwortet mir nur "naja, ich habe keine Ware, die ich ihnen schicken kann." Offiziell bietet der Händler dieses Gerät auch nicht mehr zum Kauf an. Was tun?

2

Tuesday, November 13th 2012, 5:08pm

kann ich dir leider nicht helfen, würde mich aber über ne erklärung mit den passenden paragraphen freuen falls jemand bescheid weiss :)

3

Tuesday, November 13th 2012, 5:20pm

also soweit ich weiß ist das doch ganz normal §433 BGB:

§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

keine gewähr - meinen schein in privatrecht hab ich vor über 8 Jahren gemacht ^^

€: ich seh grad, für dich käme dann in folge dessen §439 in Betracht, d.h. er muss dir schadensersatz leisten. also im grunde wird es wohl auf geld zurück rauslaufen, was er eh schon angeboten hat, wenn ich das richtig verstanden habe?

nC_Des

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4

Tuesday, November 13th 2012, 6:02pm

Wo steht in §439 was von Schadenersatz?

Quoted


§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.


Quoted


§ 439 Nacherfüllung: Abs 3
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.


§439 Trifft nicht zu, er könnte den Mangel ja beheben. Problem: Der Verkäufer kann nix nachbessern, da er mein Eigentum verloren hat. Die Ware ist ja laut ihm verschwunden. Es dreht sich jetzt vermutlich darum, ob ich sein Angebot den Kaufpreis zurück zu erstatten annehmen muss oder ob ich zB Wiederbeschaffung oder Übernehmen der Kosten der Wiederbeschaffung verlangen kann.

toblu

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5

Tuesday, November 13th 2012, 6:03pm

Bin gerade in Eile, daher die Kurzversion:

Du hast aus § 433 I BGB einen Anspruch auf Neulieferung (oder Reparatur deiner eingeschickten Ware); zur Rückabwicklung kann dich der Händler nicht zwingen.
Problem: Wenn reden nicht hilft, kannst du deinen Anspruch nur durch Klage geltend machen; anders als bei Klagen auf Geldzahlung steht dir hier kein Mahnverfahren zur Verfügung.
Spätestens wenn der Händler sich gg. deine Klage wehrt, brauchst du also 'nen Anwalt (dessen Kosten du nur ersetzt bekommst, wenn du das Verfahren durchziehst, bis der Händler verurteilt wird oder deinen Anspruch anerkennt).

Hängt also im Ergebnis -- wie so oft -- davon ab, um wieviel Geld es unter'm Strich geht.
(... wenn du dem Typen nicht einfach eine Lektion erteilen willst.)

DM_Shan__

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6

Tuesday, November 13th 2012, 7:51pm

dürfte er nicht auch nach x mahnungen, bei nem anderen händler kaufen und den differenzbetrag dem vertragspartner in rechnung stellen?

nC_Des

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7

Tuesday, November 13th 2012, 9:00pm

Mal sehen, was passiert. Der Händler hat sich heute per Mail gemeldet und mir gesagt, dass ein Ersatzgerät nicht lieferbar nicht und sie mir daher den Kaufpreis zurückerstatten wollen. Das "verschwinden" meines Gerätes haben sie per Mail oder gar per Brief natürlich nicht zugegeben. Erfahren habe ich das nur von der Hotline per Telefon. Ich habe mal (per Mail) darauf geantwortet, dass ich das ohnehin nie wollte und dass sie einfach mein Gerät reparieren sollen. Mal sehen, ob nun irgendwas passiert, oder nicht. (Ich vermute mal nein)

Stellt sich halt nun die Frage wies weiter geht? Beginne ich jetzt die ganze Diskussion erneut per Brief/Fax zu führen und was passiert, wenn sie nicht reagieren?

toblu

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8

Tuesday, November 13th 2012, 10:23pm

Stimmt, Shan, hätte ich schreiben sollen.
Die Alternative zum Bestehen auf der Nacherfüllung (durch Reparatur oder Nachlieferung) ist, nachdem diese ausdrücklich abgelehnt wurde, der Deckungskauf und die Klage auf Schadensersatz.
Letzterer müsste dann sogar per Mahnbescheid geltend gemacht werden können.

Auch, wenn du auf diesem Weg vorgehen möchtest, solltest du aber deutlich machen, dass du mit der Rückabwicklung nur einverstanden bist, weil du gleichzeitig Schadensersatz in Höhe deiner Mehrkosten geltend machen wirst.

Jacobs

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9

Wednesday, November 14th 2012, 12:05am

AGB´s durchlesen .

10

Wednesday, November 14th 2012, 9:39am

wenn die AGB's von den oben beschriebenen gültigen Gesetzen abweichen sind sie eh für die Tonne

Jacobs

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11

Wednesday, November 14th 2012, 11:30am

Das Gesetz gibt nur den Rahmen der AGB´s vor und selbst wenn sie nicht korrekt sind ,musst du erstmal gegen klagen. §305-§310

Deswegen sind die AGB´s maßgebend.

12

Wednesday, November 14th 2012, 1:37pm

aber wenn in den AGB's zB drin steht "kein Umtausch bei defekter Ware" hat das doch Null Auswirkung auf ihn?

nC_Des

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13

Wednesday, November 14th 2012, 3:32pm

AGB´s durchlesen .


Das habe ich auch schon vor dem Kauf gemacht. Im Prinzip gibts da aber nur 2 Absätze, die interessant sind. Was im Falle des Verschwindens meines Gerätes passiert, steht da natürlich nicht. Da steht zum Zustandekommen des Kaufvertrages folgendes:

Quoted


Unsere Darstellung von Waren im Internet bzw. in Printmedien stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an Sie, diese Produkte bei uns zu bestellen. Ihre Bestellung der gewünschten Produkte über unsere Webseite, per E-Mail, Telefax, schriftlich oder telefonisch ist ein rechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Wir werden Ihnen den Zugang Ihrer Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Bestellbestätigung wie auch die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellen noch keine rechtsgeschäftliche Annahme unsererseits dar. Indem wir die Ware zum Versand an Sie bringen, nehmen wir Ihr Angebot an. Bitte beachten Sie, dass der Vertragstext bezüglich Ihrer Bestellung bei uns nicht gespeichert wird und nach Vertragsschluss nicht mehr abgerufen werden kann.


Zu Reklamationen steht da für nur folgendes:

Quoted


[...]Sollten wir einzelne Komponenten der von uns gelieferten Gegenstände im Wege der Nachbesserung austauschen, so erwerben wir Eigentum an den ausgetauschten Gegenständen. Im Falle einer Nachlieferung wird unser Haus mit Eingang des Austauschgerätes beim Vertragspartner Eigentümer der ausgetauschten Geräte und/oder Komponenten.


und

Quoted


3. Defekter Artikel
Sollte doch einmal der Fall eintreten, dass ein Artikel defekt ist oder nicht so funktioniert wie Sie es erwarten, so setzen Sie sich bitte umgehend mit unserem Kundenservice telefonisch unter [...] in Verbindung. Dieser kümmert sich um den schnellstmöglichen Austausch Ihres Gerätes oder um eine fachgerechte Reparatur. Wir bitte Sie um Verständnis, dass wir nur bei tatsächlich vorhandenen Mängeln einen Austausch oder eine für Sie kostenlose Reparatur vornehmen können. Sollte hingegen kein Mangel vorliegen, so behalten wir uns vor, unseren Überprüfungsaufwand in Rechnung zu stellen.


Fertig. Mein Gerät ist aber nun verschwunden und ich kann nichts gegenteiliges beweisen. Muss ich nun den angebotenen Schadenersatz in Höhe des Kaufpreises annehmen, oder kann ich mich auf §433 beziehen? Tatsächlich kommt erschwerend hinzu, dass es vermutlich unmöglich ist, exakt dieses Gerät anders zu beschaffen (da es aufgrund geöffneter Originalverpackung 100€ Preisreduktion gab). Die Frage ist, ob das nun mein Problem oder das Problem des Händlers ist und vor allem wies jetzt weiter geht. (Reden hilft nichts, es geht wohl jetzt ans Briefe schreiben.)

14

Wednesday, November 14th 2012, 3:40pm

und nach 5 seiten stellt sich heraus, dass es um einen 10€ toaster geht...

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15

Wednesday, November 14th 2012, 10:53pm

Falls du als Verbraucher bei einem Unternehmer gekauft hast, solltest du noch die Verbraucherschutzrichtlinien beachten. Vor allem solltest du deine ordentliche Belehrung über dein Widerrufsrecht durch den Verkäufer überprüfen ;)

16

Thursday, November 15th 2012, 3:31pm

und nach 5 seiten stellt sich heraus, dass es um einen 10€ toaster geht...


hab auch das Gefühl, dass es ein harmloser Betrag is um den es geht ^^ aber wichtig ist halt das Prinzip und das Recht haben, passt somit perfekt ins Mastersforum :)
War doesn't decide who is right, only who is left.

nC_Des

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17

Thursday, November 15th 2012, 7:14pm

Ich finde es für das Thema nicht relevant, aber Streitsumme ist wohl sehr grob geschätzt ~200-250€ (die die Neubeschaffung mich jetzt mehr kosten würde). Und ja, ich verhungere noch nicht, wenn ich sie verliere, vermutlich gehts daher auch ein bisschen ums Prinzip.

toblu

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18

Thursday, November 15th 2012, 8:48pm

einfacher Weg mit eher großem Risiko: Zurücküberweisen lassen, neues Gerät anschaffen, Preisdifferenz per Mahnbescheid verlangen
umständlicher Weg mit geringem Risiko: direkt zum Anwalt gehen

19

Friday, November 16th 2012, 6:04am

ist doch einfach.

wenn es dir um das gerät geht, preis erstatten lassen und woanders kaufen.

wenns dir um dein recht geht, such dir nen anwalt und lass dich beraten.
Das inetrnet kann dir VIELLEICHT den nächsten schritt sagen, aber früher oder später brauchst du dann eh einen anwalt.

20

Friday, November 16th 2012, 6:40am


Das inetrnetMasters kann dir VIELLEICHT den nächsten schritt sagen, aber früher oder später brauchst du dann eh einen anwalt.


Das Internet, tzzzz, als wenn man überall so kompetente Hilfe bekäme. ;)

nC_Des

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21

Sunday, November 18th 2012, 8:27am

Alles klar, danke euch!