Zitat
GEW-Buch S. 741 "Religionsunterricht (Teilnahme)"
2. Abmeldung
Das Verfahren über die Abmeldung vom Religionsunterricht richtet sich nach § 100 SchG. Ergänzend gilt Folgendes: (->Schulgesetzt § 100)
2.1 Die Abmeldeerklärung für einen nicht religionsmündigen Schüler ist von demjenigen zu unterzeichnen, dem das Sorgerecht für den Schüler zusteht. Die Abmeldeerklärung muss daher in der Regel von beiden Elternteilen unterzeichnet sein.
2.2 Von einem Vormund oder einem Pfleger eine nicht religionsmündigen Schülers ist in entsprechen der Anwendung von § 3 Abs. 2 RKEG die Genehmigung der Abmeldung durch das Vormundschaftsgericht nachzuweisen.
2.3 Die Abmeldeerklärung eines religionsmündigen Schülers ist nur wirksam, wenn Glaubens- und Gewissensgründe vorgebracht werden. Eine Überprüfung der angegebenen Glaubens- und Gewissensgründe ist nicht statthaft.
Hinweis der Redaktion: Diese Bestimmung ist u.E. verfassungswidrig. Nach Art. 7 Grundgesetz i.V.m. § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (s.o. Ziff. 1. ist keine Angabe von Gründen erforderlich. Diese Bestimmung des KM ist zudem mit dem Erziehungsauftrag der Schule und den Erkenntnissen der Erziehungswissenschaft nicht vereinbar, denn sie veranlasst die Betroffenen zum Lügen.
2.4 Die Abmeldung vom Religionsunterricht muss spätestens zwei Wochen nach Beginn des Unterrichts des Schulhalbjahres erklärt werden, zu dem sie wirksam werden soll.
2.5 Da das Recht auf Abmeldung vom Religionsunterricht ein höchstpersönliches Recht der Erziehungsberechtigten bzw. des religionsmündigen Schülers ist, ist es nicht zulässig, dass die Schule Schüler über eine beabsichtigte Abmeldung befragt oder für die schriftliche Abmeldung der Erziehungsberechtigten und der volljährigen Schüler oder die Ankündigung der persönlichen Erklärung der Abmeldung bei Schülern, die zwar das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, Formulare bereithält.
Zitat
Schulgesetzt § 100
§ 100 Teilnahme am Religionsunterricht
(1) Über die Teilnahme am Religionsunterricht bestimmen die Erziehungsberechtigten. Nach Eintritt der Religionsmündigkeit steht dieses Recht aus Glaubens- und Gewissensgründen dem Schüler zu.
(2) Die Erklärung über die Abmeldung vom Religionsunterricht ist gegenüber dem Schulleiter schriftlich, von einem minderjährigen religionsmündigen Schüler persönlich abzugeben. Zum Termin zur Abgabe der persönlichen Erklärung des religionsmündigen Schülers sind die Erziehungsberechtigten einzuladen.
(3) Die Abmeldung vom Religionsunterricht ist nur zu Beginn eines Schulhalbjahres zulässig.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »XaoMat« (03.02.2006, 12:09)
Zitat
Original von XaoMat
Nein!
Was ich wähle ziehe ich auch durch...
Aber bei Religion hatte ich nie die Wahl und - ob dus glaubst oder nicht- es geht wirklich um Religionsfreiheit; also eher das allgemeine Problem hier...
Und mein persönlicher Fall: Nun, ich bin ja nichtmal getauft, ging aber bisher in ev. Religionsunterricht...da das dort verzapfte Zeugs meiner Meinung nach einfach nicht wahr und total subjektiv ist...will ich da raus!
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Original von [GPT]Bobo
wohne auch in bw. Bei uns musste man nur nen zettel schreiben das man "aus glaubens und gewissensgründen nicht am religionsuntericht teilnehmen will". war kein problem.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SC_Yamashiro« (03.02.2006, 15:38)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »DS_Tamger« (03.02.2006, 15:53)
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Original von kOa_Mjöllnir
xaomat, sei keine mimose und stelle dich dem religionsunterricht! habe einfach für jede christliche unwahrheit eine entsprechende gegenäußerung parat. und scheue dich auf keinen fall deine abneigung gegen das christentum kund zu tun. am besten alles bis ins kleinste hinterfragen, dabei aber nie den fehler machen und sich von den lehrern provozieren lassen. was meinst du wieviel freude du dann am religionsunterricht haben wirst.
allvater mit dir ; )
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »XaoMat« (03.02.2006, 18:45)