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1

02.10.2003, 18:15

Downloaden, ja oder nein?

Ich weiss, dass dies ein heikles Thema ist.

Ich bin jemand der viele mp3´s runtergeladen hat aber auch immer Original CD´s gekauft hat.

Ich würde nur mal gerne wissen ob man es noch machen kann oder, ob man sich nun wirklich strafbar macht?
<img src="http://nervenexus.com/zone/zone_rating.php?name=GEC_KariyA&c=1.jpg">

2

02.10.2003, 18:24

Jo, kannste machen, is kein Thema!

Gerade morgen am 03.10. laufen kazaa und co. bestimmt besonders gut. :D

SenF_Britta

Fortgeschrittener

Beiträge: 208

Wohnort: Deutschland

Beruf: GER

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3

02.10.2003, 18:29

lol... ;)

5

02.10.2003, 19:18

ich weiss, das in der schweiz das downloaden noch erlaubt ist, aber das zu verfügungstellen nicht(was für ein witz^^)

wie es in DE ist weiss ich nicht

Evil_AoEGoD_NG

unregistriert

6

02.10.2003, 19:36

Seit dem neuen Gesetz zum Urheberrecht ist es strafbar und kann bis zur Freiheitsstrafe geandet werden.

7

03.10.2003, 12:38

Das Anbieten von Dateien die Urheberrechtlichgeschützt sind, ist strafbar !!!

Die Strafen weiß ich nicht aus dem Kopf aber zum Teil sehr Heavy.

-=)GWC(RaMsEs

unregistriert

8

03.10.2003, 14:51

das zur verfügungstellen war in deutschland vorher schon strafbar. das runterladen nicht.

aber jetzt isses halt so das du keine kopien von kopiergeschützten medien erstellen darfst ( also keinen kopierschutz umgehen darfst). und runterladen ist auch verboten. sad but true.

9

03.10.2003, 15:12

Zitat

Gerade morgen am 03.10. laufen kazaa und co. bestimmt besonders gut.

Du glaubst auch noch an den Wheinachtsmann oder :D

Klick mich


Sollte jeder für sich selbst entscheiden.
Die Chance das man als kleiner Konsument ins raster der Fahndung fällt ist meiner meinung nach eher sehr gering.

Mfg<br>DS_BlackWulf

DS_Teckö

Fortgeschrittener

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10

03.10.2003, 21:23

Nich Übel bei mir war heute noch keiner :) !

Also scheint das zu stimmen das die Feiertags nicht Arbeiten !

11

03.10.2003, 23:28

strafbar, aber trotzdem tuen es alle. Es wird wohl in dieser Hinsicht sich auch nicht groß was tuen, außer daß irgendwelche Hacker/Hardcore-Sauger vielleicht öfters mal hopps genommen werden...

12

04.10.2003, 00:16

...kehre um Kari bevor es zu spät is.....

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (04.10.2003, 00:17)


13

04.10.2003, 10:53

puh ihr wollt doch nicht den beweis antreten das generalprävention funktioniert?
jetzt müsste man nur noch wissen wieviele karyas es statistisch gibt und wieviele waynes...

14

06.10.2003, 08:51

Zitat

Original von TKCB_Cranberry_
strafbar, aber trotzdem tuen es alle. Es wird wohl in dieser Hinsicht sich auch nicht groß was tuen, außer daß irgendwelche Hacker/Hardcore-Sauger vielleicht öfters mal hopps genommen werden...


Seh ich auch so.
Solange du den kram privat nutzt und nicht verkaufst..


...oder mal Pech hast(?)

15

06.10.2003, 09:37

Wo wir schon bei dem Thema sind wie schaut denn die Rechtslage aus wenn man die Songs vom Radio aufnimmt(CD-Rekorder, Kasette) und sie dann als Mp3 auf dem Computer abspeichert?
Wie gesagt alles nur zum privat Gebrauch.

16

06.10.2003, 11:15

Kurzversion:

1.
An der Privatkopie hat sich nicht viel geändert. Sie gibt es auch bei digitalen Kopien. Daher kann man auch weitersaugen wie bisher.

In der Presse ging vor kurzem die Meldung herum über ein Verbot von Kopien aus "offensichtlich illegalen Quellen". Weil P2P-Netze "illegale Quellen" seien, wäre auch ein Download verboten.

In Wahrheit hat es dieses Verbot niemals gegeben. Das war nur ein PR-Gag der Musikindustrie. Im neuen §53 UrhG gibt es lediglich ein Verbot von Kopien "aus offensichtlich rechtswidrig erstellten Vorlagen". Das hört sich zunächst so ähnlich an, aber bei genauerer Betrachtung stellt man fest, dass es sich um das Herstellungeverfahren geht und nicht das Anbieten. Dazu muss es noch Offensichtlich sein, dass eine Kopiervorlage rechtswidrig erstellt worden ist.

Da keiner wissen kann, wie eine Datei erstellt wurde, die bei Kazaa geshared wird, kann man sich das Verbot auch sonst wohin stecken.
Der genaue Wortlaut des §53:

Zitat

§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, [...] soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird




2. Strafbarkeit
Eine Strafverfolgung im "privaten Bereich" ist ausgeschlossen, das steht ausdrücklich im §108b UrhG.
Dort steht: Wer (zusammengefasst) das "Urheberrecht verletzt", ...

Zitat

...wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Begriff "privater Bereich" umfasst Mitbewohner, Familie und enger Freundeskreis, wobei der "enge Freundeskreis" im Zweifelsfall sehr restriktiv betrachtet werden sollte.

Daher gibt es bei Privatpersonen keine Strafverfahren und man macht sich bei Filesharing nicht strafbar.


3. "Sind Tauschbörsen illegal?"

Über die Frage ist schon hunderte Male endlos diskutiert worden. Fakt ist, dass es in Deutschland noch KEINE Gerichtsverfahren gegen Filesharer gegeben hat, auch nicht nach dem neuen Urheberrecht.
Vor Inkrafttreten des Gesetzes gingen in der Presse zahllose Meldungen umher, nach denen den Filesharern bald eine Klagewelle mit "immensen Schaensersatzforderungen" drohen würden.
Diese Klagewelle ist allerdings ausgeblieben. Es sind lediglich Personen verhaftet worden, die gebrannte CDs massenhaft verkauft haben. Aber das sind Raubkopierer und mit denen haben Filesharer nichts zu tun. Die Klagen der RIAA waren alle in den USA und NICHT in Deutschland.


Dass es in Zukunft keine Klagen gegen Filesharer geben wird kann ich natürlich nicht garantieren.
Aber wenn man jeden Tag irgendwo liest, wie "illegal" Tauschbörsen sein sollen und ständig mit Klagewellen gedroht wird und dann rein gar nichts passiert, kann sich imho jeder selbst die Frage beantworten, ob Filesharing illegal ist oder nicht ;)

Der Musikindustrie würden eh nur Zivilklagen übrigbleiben. Das heisst folgendes: Nicht ihr müsst eure "Unschuld" beweisen. Die Musikindustrie muss in jedem Einzelfall eure "Schuld" beweisen und dann noch beweisen, dass ihr ein Schaden entstanden ist.


P.S. Falls sich jemand fragen sollte, ob im Urheberrecht etwas erlaubt ist oder nicht, lest auf KEINEN FALL (Computer-) Zeitungen oder fragt in Internet-Diskussionsforen nach. Dort steht viel zu viel Müll. Es gibt nicht viele Juristen, die sich mit dem Urheberrecht beschäftigen, und die meisten arbeiten eh für die Industrie.
Guckt lieber gleich in das Gesetz. Ist zwar nicht unbedingt einfach zu lesen, aber immerhin werd euch keine Märchen von der "illegalen Quelle" erzählt.

http://www.internetrecht-rostock.de/urhe…esellschaft.htm

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »G_HUT_MEGAPAIN« (06.10.2003, 11:16)


17

06.10.2003, 11:30

Klingt plausibel, und passt mir auch noch ganz gut rein.


18

06.10.2003, 11:34

Da hast Du Recht! Ich lese auch lieber erstmal das neue Urheberrechtsgesetz...

19

06.10.2003, 12:15

Noch eine gute Quelle ist Telepolis-Copyright
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/default.html

Im Artikel "Im Bereich des Halbwahsninns" geht es auch um das Märchen von den "Illegalen Quellen"

Zitat

Die Regelung gilt unter Urheberrechtsjuristen nämlich als "gar nicht anwendbar" oder höchstens auf Filme vor ihrem Kinostart. Weil die meisten Medienjuristen aber von Verbänden oder Industriekunden leben, heißt es hier: "bitte zitieren Sie mich da nicht". So ist der Verbraucher auf die Propaganda der Medienindustrie angewiesen, die ihm einredet dass im Gesetz von "Kopien aus illegalen Quellen" anstatt von solchen aus "offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen" die Rede ist.

http://www.heise.de/tp/deutsch/special/copy/15660/1.html

20

06.10.2003, 12:24

...liest sich ja nett...
...allerdings bezieht sich der 53 auf

Zitat

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
...es geht eher um wissenschafltiches Material, was man wohl seltener in Tauschbörsen erhält...
...den 108B liest Du Dir leider auch nur schön, es geht darum wer einen Kopierschutz zum privaten Gebrauch aushebelt, ansonsten gilt der nicht so rosige 106 und dazu zählen auch Tauschbörsen...

21

06.10.2003, 12:45

"Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" ist von §52, nicht von §53



Der §106 bezieht sich auf die "Verwertung" eines Werkes, also auf das Geldverdienen. Damit sind z.B. Raubkopierer gemeint.

Bei Privatpersonen (z.B. Filesharer, die ohne Entgelt Werke verbreiten) sieht die Sache anders aus. Hier gelten die §§96ff. (falls überhaupt)
Da gelten:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
§ 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen
etc.

Aber wie gesagt hat es derartige Gerichtsverfahren noch nicht gegeben. Bisher (seit Napster 1998) ist alles nur Theorie geblieben.
Ob die Ansprüche gegen Filesharer überhaupt durchgesetzt werden können, kann man nur vermuten.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »G_HUT_MEGAPAIN« (06.10.2003, 12:45)


22

06.10.2003, 12:47

...der 52 leitet den 53 erst ein, lese den 53 mal ganz da wird beschrieben um was es sich fürn Material handelt, vielleicht dämmerts dann....

edit mach ich mal selbst sonst drehen wir uns morgen noch im Kreis...

Zitat


(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

....also da sieht man das es sich nicht um Kinofilme oder das neueste Musikalbum von Daniel K. handelt....

...auch empfiehlt es sich den 106 genau zu lesen, es geht nicht um den Verkauf, sondern um

Zitat

vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt
das schliesst sogar das unentgeltlich mitein, denn man verursacht ein finanziellen Schaden durch das zugänglich machen, selbst wenn man kein Geld dafür nimmt.

An Deiner Stelle wäre ich vorsichtig mit so einer lockeren Auslegung auf der nächsten LAN könnte Dich vielleicht einer würgen, weil er das überflogen hat und meint einen Freibrief zu haben ;)
Ich denke auch nicht, dass man durchs sharen erwischt wird, das ist säbelrasseln.

Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (06.10.2003, 12:56)


23

06.10.2003, 13:08

Der §52 leitet den §53 nicht ein, das sind 2 verschiedene Paragrafen.

Ausserdem hast den den alten §53 kopiert.

Der neue:

Zitat

53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.


Was die Auslegung des §108b angeht, würden Gerichtsverfahren Klärung verschaffen. Da es bisher aber keine gegeben hat, kann über die Auslegung nur spekuliert werden.
Ich behaupte einfach mal: Wenn Filesharing unter den §106 fallen würde, hätte es schon längst Strafanzeigen gegeben. Aber das ist nur meine persönliche Auslegung.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »G_HUT_MEGAPAIN« (06.10.2003, 13:10)


24

06.10.2003, 13:10

Zitat

Ausserdem hast den den alten §53 kopiert.
...ich habe nur aus Deinem link kopiert :D

.der gesamte 53 aus Deinem link zum neuen Urheberblabla...

Zitat


§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr.2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr.1 sowie Absatz 3 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

und wenn man den nicht wie ein Zeuge Johowas liest, dann wird einem klar, dass es sich hier nur im Materialien zur

Zitat

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
handelt, wie das Kapitel was mit dem 52er eingeläutet wird.....

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (06.10.2003, 13:14)


25

06.10.2003, 13:11

Du hast den Absatz 1 vergessen

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »G_HUT_MEGAPAIN« (06.10.2003, 13:12)


26

06.10.2003, 13:16

Zitat

Original von G_HUT_MEGAPAIN
Du hast den Absatz 1 vergessen

Absatz 1 ist flocke denn Absatz 2 ist wichtig er definiert worum es sich handelt, meinste die Medienindustrie lässt sowas durch das Parlament gehen, schön wärs...

Zitat

Ich behaupte einfach mal: Wenn Filesharing unter den §106 fallen würde, hätte es schon längst Strafanzeigen gegeben. Aber das ist nur meine persönliche Auslegung.
ja klar warum sollte es nicht darunter fallen, Du verbreitest und verfielfältigst das Medium, Strafanzeigen gibt es z. Z. aber eher aus anderen Gründe, nebenbei in Frankfurt ist ein Shareserver hopsgenommen worden ist schon ein paar Monate her, die kommen kaum durch die IPs, es entscheidet nur ob sich der Aufwand lohnt, ob es verfolgt wird oder nicht...

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (06.10.2003, 13:20)


27

06.10.2003, 13:40

Absatz 1 ist nicht "flocke", Absatz 2 hebt nur einige Situationen hervor.

Zum Aufzeichnen einer Fernsehsendung steht beispielsweise nichts im Abs. 2. Ohne Abs.1 wären Videorekorder illegal.

28

06.10.2003, 14:34

ICh muß MEGAPAIN Recht geben. § 53 Abs. 1 regelt die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. § 106 regelt die Fälle, die gesetzlich nicht zugelassen sind und da private Kopien in § 53 zugelassen sind, ist 106 nicht anwendbar!

29

06.10.2003, 14:46

..wenn Ihr meint :D
...also nochmal Cran, alles im Zusammenhang liest sich so...

Zitat


§ 52
Öffentliche Wiedergabe

(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen.

(2) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines erschienenen Werkes auch bei einem Gottesdienst oder einer kirchlichen Feier der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Jedoch hat der Veranstalter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.

(3) Öffentliche bühnenmäßige Darstellungen, öffentliche Zugänglichmachungen und Funksendungen eines Werkes sowie öffentliche Vorführungen eines Filmwerks sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.



§ 52a

Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
(1) Zulässig ist,

1. veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nicht gewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder

2. veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung

öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungsbereich diese Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglichmachung erforderlichen Vervielfältigungen.

(4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.



§ 53
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

Dies gilt im Fall des Satzes 1 Nr. 2 nur, wenn zusätzlich

1. die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder

2. eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet oder

3. das Archiv keinen unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck verfolgt.

Dies gilt in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 nur, wenn zusätzlich eine der Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt.

(3) Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch

1. im Schulunterricht, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in Einrichtungen der Berufsbildung in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl oder

2. für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahl herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

(4) Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Absatz 1, Absatz 2 Nr.2 bis 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind. Absatz 2 Nr.1 sowie Absatz 3 Nr. 1 findet auf solche Datenbankwerke mit der Maßgabe Anwendung, dass der wissenschaftliche Gebrauch sowie der Gebrauch im Unterricht nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgen.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.


...man kann nicht irgendein Absatz rausflücken und einzelt darstellen, im Zusammenhang zeig sich doch worum es sich handelt, um Dokumentationen, Lehrmaterial usw. ...

die Vervielfälltigung ist doch nur dann.....

Zitat


2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1. zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist,

2. zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,

3. zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,

4. zum sonstigen eigenen Gebrauch,

a) wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,

b) wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

...wo passt das denn bitteschön auf das Material was man saugt?

Und selbst wenn man sich darauf beruft wird es schwierig auszuschliessen, dass das Material aus den Tauschbörsen aus einer nicht rechtmässsigen Quelle stammt

Zitat

nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird
....

...auch nicht uninteressant...

Zitat


§ 85
Verwertungsrechte

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.


...kann man auch mal im Auge behalten ich denke die meisten Unternehmen der Musikbranche veröffenltichen bestimmt nicht über kaaza und CO...

aber Ihr macht das schon ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 4 mal editiert, zuletzt von »_Wanderer_Dude« (06.10.2003, 15:14)


30

06.10.2003, 15:26

Zitat

Original von _Wanderer_Dude

Zitat

Original von G_HUT_MEGAPAIN
Du hast den Absatz 1 vergessen

Absatz 1 ist flocke denn Absatz 2 ist wichtig er definiert worum es sich handelt, meinste die Medienindustrie lässt sowas durch das Parlament gehen, schön wärs...


Zitat

Original von _Wanderer_Dude
...man kann nicht irgendein Absatz rausflücken und einzelt darstellen, im Zusammenhang zeig sich doch worum es sich handelt


Na was denn nu?

Antares, der von Dudes Argumenten noch viel mehr verwirrt wird :stupid: