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1

17.11.2013, 12:18

Mietrechtsfrage

Hallo zusammen,

vielleicht kann mir einer von euch bei folgender Frage helfen:

Person A wohnt zu Untermiete (unmöbliert) bei Person B. A hat dafür einen (Standard)Untermietvertrag von B bekommen, der auf ein Jahr befristet ist. Im Untermietvertrag wurde des Weiteren eine Kündigungsfrist von 3 Monaten nach §573 c BGB vereinbart.

Im Untermietvertrag steht zudem: "Setzt A nach dem Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, ohne das B dieser Weiternutzung widerspricht, findet eine Verlängerung des Mietverhältnisses nach § 545 BGB NICHT statt."

Der Vertrag lief jetzt vor zwei Monaten ab und wurde NICHT verlängert. Stillschweigend zahlt A weiter seine Miete und wohnt weiter bei B.

Wie sieht das jetzt mit der Kündigungsfrist aus? Bestehen weiter die drei Monate, obwohl der Vertrag nicht verlängert wurde? Oder könnte B z.B. zum 15. des Monats kündigen und A müsste dann Ende des Monats raus?

Danke für eure Hilfe! :)

2

17.11.2013, 12:42

Hängt davon ab, ob für die Befristung des Vertrages eine Begründung angegeben wurde und damit tatsächlich tatsächlich ein befristeter Vertrag zustande kam. Wurde keine Begründung angegeben, ist es ein faktisch unbefristeter Vertrag mit Kündigungsfrist 3 Monate. War eine angegeben, sieht es schlecht aus für A. ;)

3

17.11.2013, 13:05

Danke disaster.

Zitat

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit ... und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__575.html

Der Grund wurde glaube ich nur mündlich mitgeteilt steht aber nicht im Vertrag. Dann wäre es wohl ein unbefristeter Vertrag und somit bestehen die drei Monate Kündigungsfrist.

4

17.11.2013, 13:15

An die mündliche Überlieferung könnte ich mich gar nicht mehr erinnern. :D

5

17.11.2013, 13:59

wenn schriftform vorgegeben ist, zählt mündlich eh nicht, selbst wenn beide parteien damit einverstanden wären.

CoK_a_cola

Erleuchteter

Beiträge: 4 016

Wohnort: Arnsberg

Beruf: Immobilienkaufmann

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6

18.11.2013, 09:47

wenn schriftform vorgegeben ist, zählt mündlich eh nicht, selbst wenn beide parteien damit einverstanden wären.
wenn es nicht explizit im schriftlichen mietvertrag vereinbart (mündliche nebenabreden sind nicht erlaubt, oder gibt es keine) dann zählt auch das wort... das problem ist halt die beweislast! für mietverträge ist die schriftform nicht vorgegeben.

7

18.11.2013, 17:11

wenn schriftform vorgegeben ist, zählt mündlich eh nicht, selbst wenn beide parteien damit einverstanden wären.
wenn es nicht explizit im schriftlichen mietvertrag vereinbart (mündliche nebenabreden sind nicht erlaubt, oder gibt es keine) dann zählt auch das wort... das problem ist halt die beweislast! für mietverträge ist die schriftform nicht vorgegeben.



ok, dann habe ich müll gelernt. ich hatte gelernt, dass mietverträge pber 3 monate schroiftlich sein müssen.

aber das war auch nur so ein unnützer nebenfach kurs damals, kein verlust....

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