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19.06.2012, 16:47

Mietrecht Wohnungsabnahme

Guten Tag liebe Mastersgemeinde,

meine Schwester hat im Oktober 2009 eine Wohnung übernommen. Die Wohnung hat keinen guten Zustand musste aber wegen Dringlichkeit schnell bezogen werden.
Sie hat die Wohnung nahezu komplett gestrichen (Die Küche hat sie ausgelassen), da der Zustand vorher nicht akzeptabel war. Das ließ sich aber offensichtlich nicht ins Übernahmeprotokoll aufnehmen.
Während der Mietzeit hat der Vermieter gewechselt und das Haus wurde von nun an von einer Hausverwaltung verwaltet.

Im Mai hat sie die Wohnung schließlich übergeben, da sie umziehen wollte. Dabei hat sie die Küchenwände und ein paar andere Wände, wo Dübellöcher zugespachtelt wurden, ebenso geweist. Farbige Wände hat sie teilweise gelassen, da es ja eigentlich bei einem weißanteil der Farbe von 60 % in Ordnung ist.
Die Übergabe verlief nicht sehr gut und die junge engagierte MA der Hausverwaltung sprach bereits von Nachforderungen.
Gestern ist ihr dann ein Brief per Einschreiben in den Briefkasten geflattert mitsamt Fotos und Mietvertragkopien.

"Nachbesserungen und Instandsetzungen bis zum 30.06.12"
Jedes Zimmer wird einzeln aufgezählt und dann steht geschrieben:
"Entfernen von Dübeln, fachgerechtes Verschließen der Dübellöcher, Weißen der Wand-und Deckenflächen" (Ich begründe meine Forderung mit §7 Abs.2 ff. des MV vom 25.06.09)

Hier nun der Paragraph 7:

Zitat



Schönheitsreparaturen:

1) Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt der Mieter auf eigene Kosten
2) Zu den Schönheitsreparaturen gehören Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, heizkörper und Heizrohre, der Innentüren, Fenster und Außentüren von Innen.
3) Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen in der nachstehenden Zeitfolge durchzuführen: in Küchen, Bädern oder Duschen alle 3 Jahre, in Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten nach 5 jahren und in allen sonstigen Nebenräumen nach 7 Jahren.
Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen. der Mieter hat die geschuldeten Schönheitsreparaturen spätestens bis Ende des Mietverhältnisses durchzuführen.
4) Die Schönheitsreparaturen müssen fachgerecht ausgeführt werden. Im Falle einer erforderlichen neutapezierung kann der Vermieter verlangen, dass alte Tapeten entfernt werden.
5) Kommt der Mieter nach Mahnung des Vermieters seinen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen nicht nach, kann ihm der Vermieter zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Mieter nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist ist der Vermieter berechtigt, vom Mieter Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Vermieter ist berechtigt, den Umfang des entstehenden Kostenaufwands durch Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ermitteln zu lassen.
6) Ende das Mietverhältnis vor eintritt der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten von Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages einens Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu zahlen:

Soweit die letzten Schönheitsreperaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurückliegen, zahlt der Mieter 20 %.

länger als 2 Jahre 40 %
länger als 3 Jahre 60 %
länger als 4 Jahre 80 %



Die Dübel wurden allesamt entfernt und beim Zuspachteln war ich sogar noch dabei. Die Küchendecke ist wirklich nicht fachgerecht, aber sie ist im selben Zustand wie bei der Übernahme.

Hat man da jetzt eine Chance oder muss tatsächlich alles nochmal neu gemacht werden?
Unfair ist wirklich, das vor 2 1/2 Jahren fast die ganze Wohnung gestrichen wurde und der Zustand nicht ins Protokoll aufgenommen werden sollte.
Außerdem sollen Farbreste auf Steckdosen etc. entfernt werden. Tatsächlich hat sie aber immer ALLES abgeklebt, das ist vorher offensichtlich falsch übernommen worden.
Kann man das irgendwie beweisen? Die Sparkasse hat das Gebäude vorher zwangsverwaltet, kann man da irgendwie an die alten Unterlagen kommen?

Vielen Dank schonmal!

Zitat

Ich finde Cheatvorwürfe,die sich aus reinen Spekulationen ergeben, bescheuert und unnötig.Das ist wie Hexenverbrennung im Mittelalter.

CoK_a_cola

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20.06.2012, 15:39

Ein Mieter braucht nicht doppelt renovieren! Genau das Thema habe ich vor ein paar Wochen detailliert mit einem Rechtsanwalt für Mietrecht besprochen. Wenn Sie nachweisen kann, dass sie bei Einzug auf eigene Kosten renoviert hat, ist sie komplett raus aus der Nummer... Dann muss sie garnichts machen. Einzelne Dübellöcher gehören übrigens auch zur normalen Nutzung einer Wochnung. Die Rechtssprechung in dieser Richtung ist eindeutig und sehr Mieterfreundlich!

Jedem, der eine Wohnung bezieht, möchte ich dringend Raten, ein Übergabeprotokoll möglichst mit sämtlichen Mängeln erstellen zu lassen. Je großzügiger geschrieben (z.b. unrenoviert übergeben, ungestrichen etc.), desto besser für den Mieter!

3

20.06.2012, 22:48

Heißt das, das Dübellöcher grundsätzlich nicht geschlossen werden müssen? Es wurden zwar alle verschlossen, doch im Badezimmer wurde beispielsweise moniert, das die Spachtelmasse nicht die gleiche Farbe hat wie die Fugenmasse.
Nach einem Telefonat wurde auch nichts weiter konkretisiert - "Wenn sie schonmal dabei wäre, dann könnte sie auch die elfenbeingelben Wände streichen", sagte die Hausverwaltung. In dem Einschreiben waren auch Fotos von diesen Wänden dabei.

Das Badezimmer ist in so einem Gelb als gerader Streifen über den Fließen gestrichen: http://static1.schoener-wohnen.de/thumbn…200202040or.jpg

Ist das 60% Weißanteil? Wenn ja, dann muss es laut einiger Gerichtsurteile offensichtlich nicht überstrichen werden.

So ein Ärger ist schon nervig, sie meinte hjeute am Telefon, dass sie es jetzt wohl einfach macht und ist sehr traurig. Die Anderen sitzen schließlich insofern am längeren Hebel, als das sie nicht ihre persönlichen finanziellen Mittel im Falle eines weiterführenden Streits aufbringen müssen...

Zitat

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Attila

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21.06.2012, 09:01

Leider ist es heutzutage so, dass man sich überall absichern muss.
Was das angeht waren meine beiden Vermieter in der Schweiz sehr freundlich.
Waren aber auch Handwerker die alles selbst gemacht haben, für n paar CHF hat der sogar noch krams für mich entsorgt ;)


Aber Übergabeprotokoll und am besten n Zeuge und / oder Fotos von kritischen Stellen sind schon wichtig.
(Fotos mit Datum hatten wir damals in Kiel, worauf der Hausverwalter gesagt hatte "ok damals sah es schlimmer aus".)
Der Typ war allerdings auch recht freundlich, wir mussten so gut wie garnix machen, außer 1 Teppich rausreißen und unserem Kram rausholen.
Ich hatte sogar ohne nachzufragen 2 Löcher in Wände gebohrt für Netzwerkkabel, und mich n bisschen "verbohrt" und diese notdürftig wieder zugespachtelt :D
Dazu noch n Loch gebohrt für Duschhalterung etc. hab da gar nicht erst lange nachgefragt, war eh n Altbau.

CoK_a_cola

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5

21.06.2012, 11:50

Zitat

Dübel

nein: Die Anbringung einer gewissen Anzahl von Dübeln mit der Folge von Löchern in Wänden und Decken ist normalerweise vertragsgemäß, soweit das übliche Maß nicht überschritten wird und die Anzahl der Dübel auf das Notwendige beschränkt wird. Für die Beurteilung, was vertragsgemäß ist oder nicht, existieren keine allgemein verbindlichen Vorgaben, hier kommt es also auf den Einzelfall an. Das Landgericht Hamburg, AZ: 307 S 50/01, Urteil vom 17.5.2001, hatte entschieden, dass auch 32 Dübellöcher in einem Bad noch vertragsgemäße Nutzung darstellen können wenn die Dübellöcher notwendig waren. Im entschiedenen Fall bestand das Bad nur aus den reinen Sanitäreinrichtungen und war gefliest. Der Mieter bohrte für einen Badspiegel, einen Badschrank und dergleichen in die Fugen, beschädigte dabei aber gelegentlich eine Fliese.

ja: Bei aufwändigen und unüblichen Regal-oder Hängekonstruktionen mit z.B. mehreren Dutzenden Dübeln an einer Wand kann der Mieter auch ohne die vertragliche Übernahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein, die betroffene(n) Wand (Wände) zu renovieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn gleichwertige und schonendere Befestigungsmöglichkeiten bestanden hätten (siehe unten).

Der BGH hatte in einer seiner wesentlichen Entscheidungen zu Klauseln im Mietrecht ( BGH VIII ZR 38/90 vom 15.05.1991) zur Frage des Verschließens solcher Löcher bei Auszug Stellung genommen und eine Klausel für unwirksam erklärt, die den Mieter verpflichtete, bei Auszug auch Dübellöcher usw. zu verschließen, da diese Klausel nur einseitig dem Vermieterinteresse diene.

Das Durchbohren oder Anbohren von Kacheln oder Fliesen bedarf entgegen der vorherrschenden Meinung in der Mieterschaft regelmäßig der Zustimmung des Vermieters. Normale Dübellöcher können ohne nachhaltige Beschädigung wieder beseitigt werden, Kacheln und Fliesen bleiben auf Dauer durchbohrt. Der dadurch notwendige Austausch der Kacheln und Fliesen zur Herstellung des Anfangszustandes gestaltet sich schwierig, wenn nicht unmöglich, wenn z.B. das Material nicht mehr lieferbar ist. Der Vermieter ist nämlich nicht verpflichtet, Ersatzfliesen oder Kacheln zu bevorraten.

Zwar hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zur Anbringung eines Badspiegels usw. im Rahmen der üblichen Nutzung, doch muß er sich vorher erkundigen, ob es nicht andere sach-und fachgerechte, schonendere, ebenso sichere Anbringungstechniken für das Möbelstück, etwa Bohren in Fugen oder moderne Klebetechniken, gibt und diese gegebenenfalls einsetzen.

Andernfalls kann sich der Mieter schadenersatzpflichtig machen und hat dann neue Fliesen oder Kacheln einzusetzen. (LG Göttingen, WuM 90, 199 und AG Warendorf 1983, S. 235, andere Ansicht: AG Ibbenbüren WuM 1984, S. 196 für Bohrung für Handttuchhalter.)

Das Bohren in Kachel-oder Fliesenfugen ohne Beschädigung der Kacheln oder Fliesen ist grundsätzlich zulässig.

siehe http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/besch…-mietsache.html