Zitat
...Kunzelmann hatte dem Berliner Oberbürgermeister
Eberhard Diepgen ein rohes Ei an den Kopf geworfen und
war dafür vor Gericht gestellt worden. Als Diepgen
im Gerichtssaal als Zeuge aussagen wollte, warf ihm
Kunzelmann ein zweites Ei an den Kopf und rief dazu:
"FRÖHLICHE OSTERN, DU WEIHNACHTSMANN!"
Kunzelmann bekam dafür ein halbes Jahr Gefängnis
ohne Bewährung....
Zitat
Original von ZwerG_DarkMan
Mutiger Mann, toller Brief ---> Morgen ist er arbeitslos und nichts wird sich ändern.
Das alles ist Deutschland...
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »CF_Angel_Dust« (21.03.2007, 15:45)
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Der Sinn der Bewährung ist an die Straftheorien geknüpft. Die Bewährung geht von der Erwartung aus, dass sich der Täter schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere bei Straftätern, die keine oder kaum Sozialisierungsdefizite aufweisen, besteht eher die Möglichkeit, eine Aussetzung einer Strafe zur Bewährung vorzunehmen. Nach einer teilweisen Strafverbüßung besteht außerdem die Möglichkeit, einen Strafrest zur Bewährung auszusetzen. So wird in Deutschland regelmäßig bei Straftätern, die eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzen, nach 15 Jahren Haft überprüft, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn nicht die Führung des Gefangenen oder die besondere Schwere der Schuld hinsichtlich der Tat entgegen stehen. Nach empirischen Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Straftäter bei Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, seltener zu Rückfälligkeit neigen als Straftäter, deren Strafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass in der Praxis Freiheitsstrafen ohne Bewährung zumeist nur gegen diejenigen Täter verhängt werden, die trotz einer bereits zuvor erfolgten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe in der Folge weitere Straftaten begangen haben. Auch wenn der Bewährung prinzipiell neben einer Resozialisierungsfunktion zugleich auch eine Haft- und damit Kostenvermeidungsfunktion zukommen kann, darf deshalb aus den genannten Studien nicht geschlossen werden, dass die Verhängung einer Bewährungsstrafe grundsätzlich zu einem geringeren Rückfallrisiko führt.